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SATS Group GmbH

AGB für Geschäftskunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen · Stand 04.11.2026

SATS Group GmbH, Königsberger Str. 9, 85386 Eching, Deutschland, Telefon +49 (0)89 1250 30 790, E-Mail info@sats.group

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge der SATS Group GmbH mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für Verbraucher gelten die gesonderten SATS-Privatkunden-AGB.

1.2 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Ergänzend gelten die vor Vertragsschluss bereitgestellten und vereinbarten ADSp 2017 innerhalb ihres sachlichen Anwendungsbereichs; diese SATS-AGB gehen ihnen bei Widersprüchen vor. Abweichende Kundenbedingungen werden nur bei ausdrücklicher Zustimmung von SATS Vertragsbestandteil. Zwingendes Recht bleibt unberührt.

2. Auftrag und Leistungsumfang

2.1 Angebote von SATS sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der ausgefüllte Auftrag ist das Angebot des Kunden. SATS nimmt es durch eine Auftragsbestätigung in Textform an. Eine automatische Eingangsbestätigung bestätigt nur den Eingang. Individuell vereinbarte andere Arten des Vertragsschlusses bleiben möglich. Ohne abweichende Vereinbarung kann SATS den Auftrag innerhalb von fünf Werktagen annehmen; Werktage sind Montag bis Freitag außer gesetzlichen Feiertagen am Sitz von SATS. Danach ist ein neues Angebot erforderlich.

2.2 Art, Umfang, Strecke, Verkehrsträger, Termine, Preise und gesonderte Leistungen ergeben sich aus dem vereinbarten Angebot und der Auftragsbestätigung. SATS darf geeignete Unternehmen zur Ausführung einsetzen. Gesetzlich bestehende eigene Pflichten und eine gesetzliche Stellung als Frachtführer oder Verfrachter, insbesondere bei Spedition zu festen Kosten, bleiben unberührt.

2.3 Gefahrgut, beschädigte oder auffällige Traktionsbatterien, temperaturgeführte, verderbliche, besonders wertvolle und zeitkritische Sendungen sind vor Auftragserteilung ausdrücklich offenzulegen und bedürfen einer ausdrücklichen Annahme durch SATS. Eine Auswahl im Formular allein ist keine Zusage einer Sonderleistung.

3. Angaben und Mitwirkung

3.1 Der Kunde stellt die für den Auftrag erforderlichen Angaben und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung. Dazu gehören Beteiligte, Berechtigung zur Verfügung über die Ware, Warenbeschreibung, tatsächlicher Wert, Maße und Gewichte einschließlich Aufbauten, Verpackung, Gefahrguteigenschaften, Besonderheiten und erforderliche Genehmigungen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Gesetzliche Prüfungs- und Sorgfaltspflichten von SATS bleiben bestehen.

3.2 Der Kunde sorgt in seinem Verantwortungsbereich für vereinbarte Abholbereitschaft, Zugang, Ansprechpartner und geeignete Lade- und Ablieferbedingungen. Wer be- und entlädt sowie die Ladung sichert, richtet sich nach der Leistungsvereinbarung und dem anwendbaren Recht. Benötigte Hebe-, Lade- oder Bergeeinrichtungen sind vorab anzugeben. Die tatsächliche Übernahme einer Tätigkeit durch SATS oder eingesetzte Unternehmen wird nicht allein durch diese AGB auf den Kunden verlagert.

3.3 Zusätzliche Kontrollen und Korrekturen aufgrund unrichtiger Kundenangaben werden nach vereinbarten Sätzen oder als gesetzlich ersatzfähiger, nachgewiesener Aufwand berechnet.

4. Fahrzeuglogistik und Straßentransport

4.1 Diese Bedingungen erfassen auch innerdeutsche und grenzüberschreitende europäische Fahrzeugtransporte sowie Vor- und Nachläufe zu See- oder Lufttransporten. Abhol- und Lieferland, vollständige Anschriften und gewünschte Transportart sind anzugeben. Für internationale Straßenbeförderungen gilt die CMR, soweit ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Transportauftrag ersetzt keinen erforderlichen Frachtbrief und keine Zoll- oder Zulassungsunterlagen.

4.2 Fahrbereitschaft, Lenk- und Bremsfähigkeit, Bodenfreiheit, Dachaufbauten, Umbauten, Undichtigkeiten, Vorschäden sowie Antriebs- und Batteriezustand sind vorab anzugeben. Schlüssel, erforderliche Dokumente und Zubehör sind nach Vereinbarung bereitzustellen. Lose Gegenstände und persönliche Sachen dürfen nur nach ausdrücklicher Annahme mitgeführt werden. Fotos und ein Übergabeprotokoll sollen den Zustand und übergebenes Zubehör dokumentieren; sie ersetzen keine gesetzlich erforderliche Schadenanzeige.

4.3 Offener oder geschlossener Transport, Transport auf einem Fahrzeugtransporter oder eine Überführung auf eigener Achse werden konkret vereinbart. Bei einer Überführung auf eigener Achse sind Berechtigung, Zulassung, Versicherung und Betriebsfähigkeit vorab zu klären. Ankauf, Treuhand, Inspektion, Umbau, technische Abnahme und Zulassung sind nur bei gesondert bestätigter Beauftragung geschuldet. Ein Transportauftrag enthält keine Zusage der Zulassungsfähigkeit.

5. Preise und Zahlung

5.1 Vereinbarte Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben. Ein vereinbarter Festpreis bleibt verbindlich. Veränderliche Kostenbestandteile werden nur nach der vor Vertragsschluss vereinbarten, nachvollziehbaren Berechnungsgrundlage abgerechnet; Kostensenkungen derselben Position sind entsprechend zu berücksichtigen.

5.2 Erforderliche auftragsbezogene Fremdkosten, behördliche Kosten, Standgeld, Lagerung und Demurrage/Detention werden nach der wirksamen Preisvereinbarung oder im Umfang gesetzlicher Ersatzansprüche berechnet. Kundenänderungen und zusätzliche Leistungen werden vor Durchführung vereinbart, soweit nicht gesetzlich zulässige dringende Maßnahmen erforderlich sind. Bei vom Kunden zu vertretenden Falschangaben oder Mitwirkungsverstößen bleiben gesetzliche Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche bestehen; eigene Verantwortungsanteile von SATS sind zu berücksichtigen.

5.3 Rechnungen sind nach Zugang fällig, soweit keine andere Fälligkeit vereinbart ist. Vorschüsse und Sicherheiten werden in Höhe, Zweck und Fälligkeit im Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung bestimmt. Bei fehlender fälliger Zahlung oder wesentlicher Mitwirkung darf SATS die betroffene Leistung zurückhalten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte bleiben bestehen. Zahlungsverzug, Zinsen und Verzugskosten richten sich nach dem Gesetz.

5.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben von dieser Beschränkung ausgenommen. Zurückbehaltungsrechte können nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden; gesetzlich zwingende Rechte bleiben bestehen.

6. Termine und Leistungshindernisse

6.1 Als voraussichtlich oder circa bezeichnete Termine sind Planungsangaben. Verbindliche Termine bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Gesetzliche Beförderungs- und Lieferfristen bleiben maßgeblich. SATS informiert über wesentliche erkennbare Abweichungen und holt erforderliche Weisungen ein. Reederei-, Flughafen- oder Behördenmaßnahmen führen nicht automatisch zum Ausschluss einer bestehenden Haftung von SATS.

6.2 Bei Hindernissen gelten die anwendbaren gesetzlichen und wirksam vereinbarten Regelungen über Weisungen, Aufwendungsersatz, Standgeld, Lagerung, Leistungsaussetzung und Vertragsbeendigung. SATS begrenzt vermeidbare Mehrkosten. Erforderliche Maßnahmen ohne rechtzeitig erreichbare Weisung bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang möglich.

7. Transportversicherung

7.1 Eine Waren- oder Transportversicherung wird nur aufgrund eines ausdrücklichen Auftrags und der vereinbarten Versicherungsbedingungen besorgt. Versicherungswert, Umfang, Prämie, Selbstbehalt und Beginn der Deckung werden im Angebot oder in einer gesonderten Bestätigung angegeben. Die Angabe eines Warenwerts allein ist kein Versicherungsauftrag. Eine Anfrage nach einem Angebot ist noch kein Deckungsauftrag. Verkehrshaftungsversicherung und Warenversicherung sind unterschiedliche Versicherungen.

7.2 Der Kunde teilt bekannte Umstände mit, die für den beantragten Versicherungsschutz erheblich sind. Bestehende gesetzliche Pflichten von SATS bei der Besorgung eines erteilten Versicherungsauftrags bleiben unberührt.

8. Zoll und Fiskalabfertigung

8.1 Zollabfertigung und steuerliche Zusatzleistungen gehören nur bei entsprechender Beauftragung zum Leistungsumfang. Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und sonstige öffentliche Abgaben werden getrennt ausgewiesen, soweit sie nicht ausdrücklich im Gesamtpreis enthalten sind. Für die Abfertigung sind die erforderlichen Vollmachten und Belege vorzulegen. Direkte oder indirekte Vertretung richtet sich nach der konkret erteilten Vollmacht; indirekte Vertretung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

8.2 SATS darf auftragsbezogen geeignete Zollagenten und bei Fiskalabfertigung einen hierzu befugten externen Fiskalvertreter einsetzen. Der Umfang einer Untervollmacht und die Befugnis, fremde Vollmachtsformulare im Kundennamen zu unterzeichnen, ergeben sich aus der gesonderten Vollmacht. Zwingende persönliche Erklärungen des Kunden bleiben erforderlich. SATS wird durch diese AGB nicht zum Fiskalvertreter nach §§ 22a ff. UStG bestellt.

8.3 Der Kunde trägt die ihm gesetzlich zuzurechnenden Abgaben und erstattet ordnungsgemäß für ihn verauslagte Beträge. Vereinbarte Vorschüsse für Abgaben und notwendige Sicherheiten sind vor dem betreffenden Abfertigungsschritt zu leisten. SATS übernimmt keine allgemeine Pflicht zur Vorfinanzierung. Eine Vorlageprovision wird nur in der vor Auftragserteilung vereinbarten Höhe oder nach der dort festgelegten Berechnung erhoben.

8.4 Der Kunde liefert richtige Angaben zu Wert, Ursprung, Herkunft, Verwendung und Genehmigungen sowie erforderliche Präferenz- und Liefernachweise. Unverbindliche Vorauskalkulationen ersetzen keine behördliche Entscheidung. Gesetzliche Sorgfaltspflichten von SATS bei einer übernommenen Tarifierung oder Anmeldung bleiben bestehen. Abgabenbefreiung, Präferenz, Erstattung und Bearbeitungsdauer werden nicht unabhängig von ihren Voraussetzungen zugesichert.

8.5 Steuer- oder Zollerstattungsansprüche werden durch diese AGB nicht pauschal abgetreten. Für einen konkreten Erstattungsfall können gesondert zulässige Antrags-, Empfangs- und Abrechnungsbefugnisse vereinbart werden; eine Abtretung setzt die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich § 46 AO voraus. Eine Auszahlung an SATS allein begründet keinen Anspruch von SATS auf den gesamten Erstattungsbetrag. Eine Verrechnung erfolgt nur auf gesetzlicher oder wirksam vereinbarter Grundlage; ein verbleibendes Kundenguthaben wird ausgekehrt.

9. Ausfuhrkontrolle und besondere Waren

9.1 Der Kunde legt erforderliche Angaben zur Exportkontrolle, zu Güterlisten, Empfängern, Endverwendung und Genehmigungen rechtzeitig vor und erfüllt die ihn treffenden gesetzlichen Pflichten. SATS darf eine rechtswidrige Leistung verweigern und bei konkreten rechtlichen Zweifeln die betroffene Leistung bis zur notwendigen Klärung aussetzen. Kündigung, Rücktritt und Kostenfolgen richten sich nach dem anwendbaren Recht. Eigene gesetzliche Prüfpflichten von SATS bleiben bestehen.

10. See und Luftfracht

10.1 Bei Containerverkehren sind insbesondere Beladung, Ladungssicherung, Siegel, Containerzustand und die Verantwortung für die verifizierte Bruttomasse (VGM) zu klären. Vom Kunden zu liefernde VGM-Angaben und Nachweise müssen vor der mitgeteilten Frist vorliegen. Die gesetzlichen Pflichten des im Beförderungsdokument benannten Shippers bleiben bestehen. Leercontainer sind bei Übernahme auf erkennbare Schäden und Eignung zu prüfen; Beanstandungen sind unverzüglich zu melden. Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung richten sich nach ihrer Zurechenbarkeit und dem Gesetz.

10.2 Bei Luftfracht richten sich Frachtberechnungsgewicht, Volumenfaktor, Mindestentgelte und Zuschläge nach dem vereinbarten Angebot bzw. Tarif. Stapelbarkeit, Packstückmaße, Sicherheitsstatus und Gefahrgut einschließlich Batterien sind vorab richtig anzugeben. Gesetzlich notwendige Sicherheitskontrollen, erforderliche Öffnung und zulässige Nachkontrollen sind zu ermöglichen. Zusatzkosten richten sich nach der Preisvereinbarung und den gesetzlichen Ersatzansprüchen.

11. Abbruch und Stornierung

11.1 Eine Kündigung oder Stornierung ist SATS unverzüglich in Textform mitzuteilen; gesetzlich formfreie Erklärungen bleiben wirksam. Vergütung und Ersatzansprüche richten sich nach dem einschlägigen Vertragstyp, den gesetzlichen Vorschriften und wirksamen Vereinbarungen. Soweit § 415 oder § 489 HGB anwendbar ist, bleiben die dort vorgesehenen Ansprüche einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen und Ausnahmen bestehen. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt, soweit das Gesetz dies vorsieht.

11.2 Eine vereinbarte Vorauszahlung ist eine Zahlung auf den Auftrag und nicht automatisch eine Stornogebühr. Nichtzahlung gilt nicht allein als Kündigung durch den Kunden. Rechte von SATS bei Zahlungsverzug oder fehlender Mitwirkung, insbesondere nach erforderlicher Fristsetzung, bleiben bestehen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen gehen abweichenden Stornoregelungen vor.

12. Haftung

12.1 Für Transport, Spedition, Lagerung und damit verbundene Leistungen gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Haftungsregeln und zwingenden internationalen Übereinkommen. Gesetzliche Haftungshöchstbeträge, Haftungsausschlüsse und Voraussetzungen ihres Wegfalls bleiben maßgeblich. Der Einsatz eines ausführenden Unternehmens beseitigt eine gesetzliche Haftung von SATS nicht.

12.2 Im Anwendungsbereich wirksam vereinbarter ADSp 2017 gelten deren Haftungsregelungen. Hinweis: Ziffer 23 ADSp 2017 weicht vom gesetzlichen Haftungshöchstbetrag für Güterschäden ab. Bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und unbekanntem Schadenort wird auf 2 Sonderziehungsrechte je Kilogramm begrenzt; im Übrigen wird die Regelhaftung von 8,33 Sonderziehungsrechten je Kilogramm zusätzlich auf EUR 1,25 Millionen je Schadenfall bzw. EUR 2,5 Millionen je Schadenereignis, mindestens jedoch 2 Sonderziehungsrechte je Kilogramm, begrenzt. Einzelheiten und Ausnahmen ergeben sich aus den ADSp 2017.

12.3 Soweit für eine Leistung keine besonderen gesetzlichen oder wirksam vereinbarten transport-, speditions- oder lagerrechtlichen Haftungsregeln gelten, haftet SATS unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei übernommener Garantie und nach zwingender gesetzlicher Haftung. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SATS in diesem Bereich für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden; im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

13. Schäden und Unterlagen

13.1 Erkennbare Schäden oder Fehlmengen sollen bei Übernahme bzw. Ablieferung konkret dokumentiert und SATS unverzüglich gemeldet werden. Fotos, Übergabeunterlagen, Verpackung und sonstige Beweise sind, soweit zumutbar, zu sichern. Es gelten die gesetzlichen Anzeige-, Beweis- und Verjährungsregeln; durch diese AGB wird keine zusätzliche Ausschlussfrist geschaffen. Die bloße Verwendung eines Schadenformulars ersetzt keine anderweitig vorgeschriebene Anzeige gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt deutsches Recht. Zwingend anwendbare internationale Übereinkommen und zwingende Schutzvorschriften bleiben unberührt. Vertragssprache ist Deutsch, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die englische Fassung dient dem Verständnis; bei Auslegungsabweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich, soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht.

14.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird München als Gerichtsstand vereinbart. Soweit zwingendes Recht ausschließliche oder zusätzliche Gerichtsstände vorsieht, bleibt es maßgeblich; die Vereinbarung begründet dann nur einen gesetzlich zulässigen zusätzlichen Gerichtsstand. SATS darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

14.3 Erklärungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, abgegeben werden, soweit keine gesetzlich zwingende andere Form gilt. Der Vorrang individueller, auch mündlicher Vereinbarungen bleibt bestehen. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gelten im Übrigen der Vertrag und anstelle unwirksamer Klauseln die gesetzlichen Vorschriften.