Was bedeutet der Begriff "Gestellung außerhalb des Amtsplatzes"?

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Als Gestellung wird im Zollrecht die Mitteilung an die Zollbehörde verstanden, dass eine Ware zur zollamtlichen Abfertigung vorliegt. Gestellungspflichtig ist dabei derjenige, der die Ware transportiert, zum Beispiel ein LKW-Fahrer oder ein Schiffsführer. Die Gestellung erfolgt in der Regel dort, wo sich die Ausfuhrzollstelle befindet. Hier von gibt es aber Ausnahmen.

Auf Antrag ist eine Gestellung auch dort möglich, wo die Ware verpackt oder verladen wird. Diese Form der Mitteilung wird als “Gestellung außerhalb des Amtsplatzes” bezeichnet. Sie ist ein gängiges Verfahren, das der Vereinfachung dient und bei Handelsgütern üblich ist. Rechtsgrundlage bildet § 12 Abs. 4 AWV (Außenwirtschaftsverordnung). Der Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes erfolgt im Rahmen der Ausfuhranmeldung. Er ist so rechtzeitig abzugeben, dass eine zollamtliche Behandlung vor Ort stattfinden kann. Das ist der Fall, wenn der Antrag der zuständigen Zollstelle am Vortag der Verladung bzw. des Verpackens spätestens zwei Stunden vor Dienstende vorliegt.

Der Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes gilt immer nur für die jeweilige Ausfuhranmeldung. Bei weiteren Ausfuhren ist der Antrag jeweils erneut zu stellen.

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