Was bedeutet der Begriff "Havarie"?

« Zurück zum Index

Unter einer Havarie wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Schiffsunfall verstanden. Das Wort ist arabischen Ursprungs und leitet sich von “awar” = “Schaden, Fehler” ab. Über Italien fand es im Mittelalter den Eingang in die deutsche Sprache und verschiedene andere europäische Sprachen.

Havarien sind im deutschen Handelsrecht (HGB) geregelt. Dort findet sich auch eine allgemeine Havarie-Definition. Gemäß § 537 Nr. 5 HGB handelt es sich um ein Schifffahrtsereignis, das als “Schiffbruch, ein Kentern, ein Zusammenstoß oder eine Strandung des Schiffes, eine Explosion oder ein Feuer im Schiff oder ein Mangel des Schiffes …” auftritt. Das Handelsrecht verwendet den Begriff Havarie selbst nicht, sondern spricht von “Haverei”. Versicherungsrechtliche Regelungen zur Havarie knüpfen an die handelsrechtlichen Begriffsbestimmungen und Regelungen an.

Die Große Haverei

“Haverei” wird vor allem im Zusammenhang mit der sogenannten “Großen Haverei” (§ 588 Abs. 1 HGB) benutzt. Bei der Großen Havarie bzw. Haverei werden Schiff, Schiffzubehör, Treibstoff oder Ladung vorsätzlich auf Anweisung des Kapitäns aufgegeben oder beschädigt, um eine Rettung aus einer außerordentlichen Gefahrensituation zu ermöglichen. Ein weiterer in diesem Zusammenhang auftauchender Begriff ist der Seewurf. Darunter versteht man das Überbordwerfen von Schiffsladung oder -ausrüstung zu Rettungszwecken und zur Gefahrenabwehr

Bei den handelsrechtlichen Havarie-Regelungen geht es in erster Linie darum, wer den Havarie-Schaden zu tragen hat und wer ggf. zum Schadensersatz verpflichtet ist. Im Mittelpunkt stehen der Schiffszusammenstoß, an dem stets (mindestens) zwei Schiffe beteiligt sind und die Große Haverei. Ein weitere Regelungsgegenstand betrifft das Bergen von Schiffen und Schiffsfracht (§ 574 HGB).

Haftung und Schadentragung – Haverie

Bei Schiffzusammenstößen ist der Reeder des den Zusammenstoß verursachenden Schiffs in der Haftung und bei Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet (§ 570 HGB). Trifft das andere Schiff ein Mitverschulden, haftet dessen Reeder anteilig mit (§ 571 HGB). Die Vorschriften gelten entsprechend bei Beteiligung von Binnenschiffen (§ 573 HGB). Die Haftung gilt auch bei sogenannten Fernschädigungen – ohne Zusammenstoß verursachten Schäden durch falsche Manöver, nicht beachtete Schifffahrtsregeln usw. (§ 572 HGB).

Schäden bei der Großen Haverei sind von den Beteiligten gemeinschaftlich zu tragen (§ 588 Abs. 1 HGB). Beteiligte sind der Reeder, Frachtschuldner und Eigentümer der Ladung. Die §§ 589 ff. HGB regeln Schadensersatzpflicht und Ansprüche bei (Mit-)Verschulden.

« Zurück zum Index