Was bedeutet der Begriff "Passive Veredelung"?

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Die passive Veredelung ist das begriffliche Gegenstück zur aktiven Veredelung und bezeichnet ein zollrechtliches Verfahren, das beim Export von Waren aus dem EU-Raum zum Zwecke der Be- oder Verarbeitung im Nicht-EU-Ausland und der anschließenden Wiedereinfuhr zum Tragen kommt. Beim Import können dann zollrechtliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden.

Genauso wie die aktive Veredelung soll die passive Veredelung als zollrechtliches Verfahren der internationalen Arbeitsteilung dienen, indem der Warenaustausch für Produktionszwecke über Handelsräume hinweg von Abgaben frei bleibt. Die eingeführten Waren sind dabei allerdings nicht vollständig von Einfuhrabgaben befreit. Die Abgabenfreiheit betrifft nur den Wert der zuvor exportierten Vorprodukte. Der durch die Be- bzw. Verarbeitung erzeugte Mehrwert unterliegt dagegen in vollem Umfang der Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerpflicht. Für die Berechnung des Zolls kommen zwei Verfahren zum Einsatz:

    • das Mehrwertverfahren: hier wird zunächst der Mehrwert als Grundlage für die Berechnung des Zolls ermittelt. Er setzt sich im Wesentlichen aus den Lohnkosten der Be- bzw. Verarbeitung, dem Wert von Waren-“Zutaten” aus dem Ausland und einem Beförderungskosten-Zuschlag zusammen. Auf dieser Basis wird dann der Zoll berechnet.
    • das Differenzverfahren: hier wird der Zollsatz auf den vollen Wert der Veredelungsprodukte angewandt. Davon wird dann ein fiktiver Zollbetrag für die vorübergehend exportierten Vorprodukte abgezogen.

 

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