Was bedeutet der Begriff "Steuerbescheid"?

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Beim Import von Waren nach Deutschland fällt Einfuhrumsatzsteuer an. Die Pflicht zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer wird durch Steuerbescheid begründet. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, in dem die Steuerhöhe konkret festgelegt wird. Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt üblicherweise zusammen mit der Verzollung.

Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie bei der inländischen Umsatzsteuer, der allgemeine Steuersatz beträgt 19 Prozent. Einige Importgüter sind von der Einfuhrumsatzsteuer befreit oder es kann der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent angewendet werden.

Die Berechnung der im Steuerbescheid festgelegten Steuer wird auf der Basis des Zollwerts des Warenimports vorgenommen. Der Zollwert umfasst den sogenannten Transaktionswert der Waren – in der Regel den Rechnungsbetrag – ggf. korrigiert um gewisse Hinzurechnungen und Abzüge. Als Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer dient der Zollwert zzgl. des zu entrichtenden Zolls, weiterer Verbrauchsabgaben und Beförderungskosten innerhalb der EU.

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen und Personen können die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Das Procedere entspricht weitgehend dem Verfahren bei inländischen Vorsteuern. Der Steuerbescheid kann dabei als Nachweis genutzt werden.

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