Was bedeutet der Begriff "Zollabfertigung"?

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Unter Zollabfertigung versteht man ganz allgemein die zoll- und steuerrechtliche Behandlung von Waren bei der Einfuhr in ein bzw. Ausfuhr aus einem Zollgebiet. Nach dem Abschluss des Verfahrens kann die Ware anschließend in den freien Verkehr überführt werden.

In der EU findet die Zollabfertigung im Zusammenhang mit Einfuhren bzw. Ausfuhren statt, die die Außengrenzen des Zollgebietes der Europäischen Union überschreiten. Das Zollgebiet der Europäischen Union ist mit dem EU-Gebiet nahezu deckungsgleich, aber nicht hundertprozentig. In der Bundesrepublik Deutschland gehören zum Beispiel die Insel Helgoland und die Exklave Büsingen nicht zum EU-Zollgebiet. Für Warentransfers von und zu diesen Gebieten gelten daher besondere Zollabfertigungsregeln.

Die einzelnen Schritte der Zollabfertigung

Der erste Schritt der Zollabfertigung ist stets die Zollanmeldung. Als Zollanmeldung wird eine nach bestimmten Vorgaben erfolgende Deklaration von Waren zur Überführung in ein amtliches Zollverfahren bezeichnet. Zollanmeldungen in der EU sollen grundsätzlich elektronisch abgegeben werden. In einem Übergangszeitraum bis Ende 2020 können aber Zollanmeldungen auch noch schriftlich und in Ausnahmefällen mündlich erfolgen. In einigen Fällen genügt sogar eine Anmeldung durch konkludentes Handeln, zum Beispiel Gang durch die grüne/rote Zone am Flughafen.

Nach erfolgter Zollanmeldung sieht die Zollabfertigung wie folgt aus:

  • die Zollstelle führt eine Vorprüfung durch, ob die Zollanmeldung vollständig ist, die erforderlichen Unterlagen vorhanden und die angegebenen Waren gestellt sind. Ist das Ergebnis positiv, wird die Zollanmeldung angenommen und erst dadurch rechtswirksam;
  • nach der Vorprüfung erfolgt die eigentliche Überprüfung der Zollanmeldung. Die Angaben werden auf Richtigkeit geprüft, die Unterlagen auf Echtheit und Gültigkeit;
  • daneben werden auch die angemeldeten Waren hinsichtlich der angegebenen Mengen, Beschaffenheit und Werte überprüft. Dies geschieht entweder durch direkte Inaugenscheinnahme (Zollbeschau) oder durch Entnahme von Proben oder Mustern. Das Ergebnis der Prüfung wird im sogenannten Zollbefund dokumentiert und dient ggf. als Grundlage für die Berechnung von Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer);
  • nach dem Ende der Überprüfung, der Erstellung des Zollbefundes und ggf. der Entrichtung der Einfuhrabgaben werden die Waren offiziell dem Anmelder überlassen. Sie sind dann zollrechtlich im freien Verkehr. Rechtlich gesehen stellen Erhebung des Zolls und Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zwei getrennte Verfahren dar. De facto bilden sie aber eine Einheit, da sie zeitgleich und praktisch identisch ablaufen.

Automatisierte Zollabfertigung mittels ATLAS

Bei Import- und Export-Geschäften findet die Zollabfertigung in der Bundesrepublik Deutschland heute ganz überwiegend elektronisch unterstützt im Rahmen des sogenannten ATLAS-Systems statt. ATLAS steht dabei für (A)utomatisiertes (T)arif- und (L)okales Zoll-(A)bwicklungs-(S)ystem. Mit der ATLAS-Software wird eine weitgehend automatisierte Zollabfertigung und eine entsprechende interne Vorgangsbearbeitung ermöglicht. Schriftliche Dokumente wie Zollanmeldungen oder Bescheide über Einfuhrabgaben werden bei ATLAS durch elektronische Mitteilungen ersetzt. Das System speichert Daten zu Anmeldungen zentral, so dass sie von den zuständigen Zoll-Dienststellen ortsunabhängig genutzt werden können. Auch Kommunikation und Informationsaustausch mit anderen EU-Zollbehörden ist via ATLAS möglich.

Zollabwicklung als Speditions-Dienstleistung

Viele Speditionen, die die Versendung von Waren über Grenzen hinweg durchführen, bieten im Rahmen ihrer Transport-Leistungen Zollabwicklung an. Das heißt: bei Importen oder Exporten kümmern sich der Spediteur um alle Zollformalitäten. Das umfasst auch die Zollanmeldung und die Zusammenstellung der nötigen Unterlagen für die Zollabfertigung durch die Zollbehörden.

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