Kurzzeitkennzeichen werden in Deutschland für Fahrzeugüberführungen, Probe- und Prüfungsfahrten vergeben. Sie gelten für höchstens fünf Tage. Man kann sie leicht erkennen, denn Kurzzeitkennzeichen unterscheiden sich von herkömmlichen Nummernschildern. Sie tragen am rechten Rand ein gelbes Feld, auf dem das Ablaufdatum vermerkt ist. Außerdem weisen sie neben dem Zulassungsbezirk nur Ziffern als Kennzeichnung auf. Am 1. April ist eine deutliche Verschärfung bei der Ausstellung von Kurzzeitkennzeichen in Kraft getreten. Seither ist unter anderem ein gültiger TÜV Voraussetzung für die Erteilung.
Um Missbrauch vorzubeugen
“Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften” – so lautet im typischen Juristen-Deutsch die Rechtsvorschrift, in der die Neuregelung festgeschrieben wurde. Die Verordnung ist bereits im Oktober letzten Jahres erfolgt, bezüglich der Kurzzeitkennzeichen aber erst zum 1. April 2015 in Kraft getreten. Anlass für die rechtliche Änderung war ein zunehmender Missbrauch der Kurzzeitkennzeichen. Obwohl die Kennzeichen im Prinzip jeweils nur für ein bestimmtes Fahrzeug gelten sollen, wurden sie in der Praxis häufiger für mehrere Fahrzeuge verwandt. Es hat sogar so etwas wie einen Markt für solche Kennzeichen gegeben, bei dem ein regelrechter Handel stattfand. Da die bisherigen Zulassungsvorschriften weder eine gültige Hauptuntersuchung als Voraussetzung kannten noch eine Registrierung vorsahen, war es relativ einfach, Fahrzeuge mit Hilfe der Kurzzeitkennzeichen zu verschieben und sich mit unsicheren Wagen im Verkehr zu bewegen. Dem wollte der Gesetzgeber einen Riegel vorschieben.
Strengere Regeln und Flexibilisierung
Vor diesem Hintergrund werden seit dem 1. April Kurzzeitkennzeichen grundsätzlich nur noch dann erteilt, wenn
- die Zulassungsbehörde das Fahrzeug konkret kennt;
- eine gültige Hauptuntersuchung (TÜV) vorliegt
- und das Fahrzeug über eine Zulassungsbescheinigung – Fahrzeugschein – verfügt, in der im Einzelnen die Fahrzeugdaten erfasst sind.
Es gibt aber nicht nur Verschärfungen, sondern auch Erleichterungen: Bisher war für die Ausstellung des Kurzzeitkennzeichens ausschließlich die Zulassungsstelle am Wohnort des Halters zuständig. Hier gilt jetzt eine flexiblere Regelung. Alternativ kann auch die Zulassungsstelle am Standort des Fahrzeugs das Kurzzeitkennzeichen erteilen. Ein Fahrzeugkäufer, der in München wohnt und in Bremen ein Auto erwirbt, kann seit 1. April also auch direkt in Bremen das Kurzzeitkennzeichen beantragen. Das vermindert den Aufwand beim Fahrzeugtransfer erheblich.
Eng begrenzte Ausnahmen
Von der TÜV-Pflicht gibt es nur wenige, eng begrenzte Ausnahmen: So dürfen Fahrten zur nächsten Werkstatt oder Untersuchungsstelle auch ohne gültige Hauptuntersuchung vorgenommen werden – vorausgesetzt, das Fahrzeug ist überhaupt verkehrstauglich. Solche Fahrten sind aber nur zulässig, um dann die Hauptuntersuchung durchführen zu lassen bzw. um festgestellte Mängel beseitigen zu lassen und dann erneut die Prüfstelle anzulaufen. Die “nächste Werkstatt” sollte sich dabei möglichst im Zulassungbezirk befinden, sie darf höchstens in einem angrenzenden Bezirk liegen.
Unmut bei Autofahrern
Viele Autofahrer sehen die Neuregelung mit Unmut. Probefahrten sind bei Fahrzeugen ohne Hauptuntersuchung de facto nicht mehr möglich. Gerade bei Gebrauchtwagen kommt es aber relativ häufig vor, dass der TÜV abgelaufen ist. Auch Oldtimer dürfen nicht mehr ohne weiteres so zur Restaurierung nach Hause gefahren werden. Der Transport mit dem Anhänger ist eine kostspielige Alternative, die die Freude an dem Gefährt mindert. Ob das den Gesetzgeber zu großzügigeren Ausnahmen motiviert, wird erst die Erfahrung mit der Neuregelung zeigen.
Keine Anwendung für Händlerkennzeichen
Die roten Kennzeichen für Hersteller, Werkstätten und Händler – sogenannte Händlerkennzeichen – sind übrigens von der TÜV-Pflicht nicht betroffen. Hier gilt auch weiterhin die Verwendungsmöglichkeit ohne besondere Registrierung. Allerdings sind in diesem Zusammenhang höhere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu beachten.