Große Schlagzeilen hat die zum 1. Juli in Kraft gesetzte Maßnahme nicht gemacht. Dabei dürfte sie viele Verbraucher betreffen. Wer künftig in Online-Shops außerhalb der EU bestellt, muss in manchen Fällen seit kurzem etwas mehr bezahlen. Die für Bestellungen aus einem Drittland bisher gültige Freigrenze wurde abgeschafft, sodass nun (beinahe) unabhängig vom Warenwert Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) erhoben wird. In diesem Beitrag erfahren Sie alles darüber, warum – und wie viel – ab sofort an Einfuhrsteuer bezahlt werden muss.

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Der Wegfall der Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer schafft fairere Wettbewerbsbedingungen und Chancengleichheit im Online-Handel.

Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer?

Bis dato waren Online-Bestellungen in Drittländern aus dem Nicht-EU-Raum bis zu einem Warenwert von 22 Euro umsatzsteuerfrei. Jetzt fallen auch für solche “Bagatell-Bestellungen” 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer an. Bei Büchern und Lebensmitteln gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent. Die für die Verzollung geltende Freigrenze von 150 Euro bleibt dagegen weiter bestehen. Erst bei Bestellungen ab 150 Euro ist Zoll zu entrichten.

Was ist der Unterschied zwischen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer?

Zölle sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung und ein Instrument der Außenhandelspolitik, um den Binnenmarkt vor Konkurrenz von außerhalb zu schützen. Grundlage für die Berechnung der zu entrichtenden Zollgebühr ist der Zollwert der Ware laut Zollkodex. Die Einfuhrumsatzsteuer hingegen entspricht der Umsatzsteuer, die auch im Inland zu jedem Nettopreis hinzugerechnet wird und fällt damit unter das Umsatzsteuergesetz (UStG).

Wegfall der Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer: Ein Beitrag zu mehr Wettbewerbsgleichheit und Wettbewerbsgerechtigkeit

Der Wegfall der Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer geht auf eine Initiative der EU-Kommission zurück. Man wollte mit dieser die bisher bestehende einseitige Benachteiligung von Online-Händlern im europäischen Binnenmarkt gegenüber der Konkurrenz von außerhalb beenden. Denn Anbieter aus der EU mussten schon bisher auf ihre Waren Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Die Freigrenze mit der Umsatzsteuerfreiheit als Konsequenz bedeutete demzufolge für Online-Shops aus dem Nicht-EU-Raum einen Wettbewerbsvorteil, für den es eigentlich keine Rechtfertigung gab.

Betroffen dürften vor allem Bestellungen aus den USA, China (wie Pakete von Aliexpress oder Alibaba) und Großbritannien / England – sowie teilweise der Schweiz – sein. In allen drei zuerst genannten Staaten gibt es einen boomenden Online-Handel, der seine Waren im globalen Maßstab vertreibt.

Nach dem Brexit werden Bestellungen aus dem Vereinigten Königreich nun genauso behandelt wie aus anderen Nicht-EU-Ländern. Britische Online-Händler durften sich also nur kurz über die Steuerfreiheit freuen. Typische Waren, welche die neue Steuerpflicht betreffen, sind beispielsweise

  • Bücher,
  • CD’s,
  • Geschenkartikel,
  • Fun-Produkte
  • und ähnliches…

Eine gewaltige Verteuerung bedeutet der Wegfall der Freigrenze allerdings nicht. Wahrscheinlich ist das auch mit der Grund, warum sich der Aufschrei der Öffentlichkeit in Grenzen hält. Maximal kostet ein Artikel 4,18 Euro mehr als bisher (22,- Euro x 0,19). Und zwar dann, wenn der Warenwert genau der bisher geltenden Freigrenze entspricht.

Eine “inoffizielle” Freigrenze gibt es im Übrigen auch weiterhin. Bei einem Betrag von unter 1 Euro wird die Einfuhrumsatzsteuer nicht eingehoben. Bei einem Steuersatz von 19 Prozent ist das bei Waren bis 5,23 Euro (0,994 Euro/0,19) der Fall.

Auch eine Maßnahme gegen Steuerbetrug

Der Wegfall der Freigrenze soll allerdings nicht nur zu mehr Wettbewerbsgleichheit und Wettbewerbsgerechtigkeit beitragen. Es handelt sich außerdem um eine Maßnahme gegen Steuerbetrug. In der Vergangenheit wurden viele Pakete im Zusammenhang mit Online-Bestellungen aus dem Nicht-EU-Raum mit einem Preis von unter 22 Euro gekennzeichnet, obwohl wesentlich höherwertige Waren darin enthalten waren.

Dadurch wurde die Einfuhrumsatzsteuer umgangen. Der Zoll konnte diesem Betrug nur durch stichprobenartige Kontrollen auf die Schliche kommen. Der größte Teil blieb wohl unentdeckt. Die EU-Kommission schätzt die dadurch bedingten Steuerausfälle auf rund sieben Milliarden Euro pro Jahr. Mit dem Wegfall der Freigrenze auf diese Einfuhrabgaben ist dem Betrugsmodell sozusagen die Geschäftsgrundlage entzogen werden.

Damit wird der Online-Handel im EU-Raum gestärkt, der bisher schon ordnungsgemäß seine Umsatzsteuer entrichtet hatte. Es wird künftig Anbietern aus dem Nicht-EU-Raum schwerer fallen, ihre EU-Konkurrenz zu unterbieten. Egal, ob mit lauteren oder unlauteren Mitteln. Hier erhalten Sie weiterführende Informationen zum Wegfall der Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer vom deutschen Zoll.