Seit Beginn des Jahres 2021 ist der Brexit endgültig Realität. In letzter Minute – am 24. Dezember 2020 – haben sich die EU und Großbritannien doch noch auf einen Partnerschaftsvertrag zur Regelung der künftigen gemeinsamen Beziehungen einigen können. Das EU-UK-Handels- und Kooperationsabkommen stellt das Verhältnis zwischen der Europäischen Union und Großbritannien auf eine neue Grundlage. Unter anderem wird eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft begründet, die im Kern auf einem Freihandelsabkommen beruht.

Es sieht eine weitgehende Freiheit von Zöllen vor und vermeidet damit künftige schwerwiegende Handelshemmnisse zwischen beiden Seiten. Der Partnerschaftsvertrag ist (zunächst vorläufig bis zur endgültigen Ratifizierung) zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Er schließt sich damit nahtlos an die im Brexit-Austrittsabkommen vereinbarte Übergangsphase an, die am 21. Dezember 2020 endete. Alle EU-Mitgliedstaaten haben der vorläufigen Anwendung des Vertrags am 29. Dezember zugestimmt. Damit herrscht erst einmal Rechtssicherheit.

Aus Warenverkehr im Binnenmarkt wird Export und Import

Trotz der vereinbarten Partnerschaft und des Freihandelsabkommens: seit dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich definitiv nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion. Daraus ergibt sich auch jenseits von Zöllen und Handelsbeschränkungen eine Vielzahl an neuen und zusätzlichen administrativen und zollrechtlichen Anforderungen im Warenverkehr zwischen der EU und Großbritannien. Was vorher Transport und Handel im Binnenmarkt war, ist jetzt Import oder Export und Beförderung über Grenzen hinweg.

Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen, Anforderungen und Implikationen in diesem Zusammenhang. Es kann sich naturgemäß nur um eine grobe Übersicht handeln. Daher werden im Text Hinweise auf weiterführende Informationen mit den entsprechenden Webadressen gegeben.

Warenverkehr aus britischer Sicht

  • Allgemeines

Seit dem 1. Januar 2021 besteht zwischen Großbritannien und der EU eine Zollgrenze. An die Stelle des bisher verbindlichen Unionszollkodex tritt in Großbritannien das britische Zollgesetz. Für Einfuhren in das Vereinigte Königreich gilt demnach nicht mehr der Gemeinsame EU-Zolltarif, sondern der neue, sogenannte UK Global Tariff (UKGT). Mehr Informationen mit weiterführenden Hinweisen zur Anwendung bietet die Seite: www.gov.uk/guidance/tariffs-on-goods-imported-into-the-uk

  • Sonderregelungen für Nordirland

Für Nordirland ist eine besondere Regelung vereinbart worden (sogenanntes Nordirland-Protokoll). Dieser Teil des Landes gehört zwar ebenfalls zum britischen Zollgebiet, dennoch finden alle relevanten Regelungen zum EU-Binnenmarkt in Nordirland weiter Anwendung, auch der EU-Zollkodex wird weiter angewandt. Diese “Zwitterstellung” hat steuerliche Auswirkungen. Bei der Besteuerung des Warenverkehrs wird Nordirland behandelt wie Gemeinschaftsgebiet, bei der Umsatzbesteuerung von Dienstleistungen sind jedoch die für Drittlands-Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.

  • Drei-Stufen-Plan für Warenverkehr der EU mit Großbritannien

Für die zolltechnische Abwicklung des Warenverkehrs mit der EU ab 1. Januar 2021 hat die britische Regierung einen Drei-Stufen-Plan entwickelt. Er sieht in den ersten Monaten des neuen Verhältnisses zwischen Großbritannien und EU noch eine Reihe an Erleichterungen und Vereinfachungen vor, um den Übergang zum neuen Zustand zu erleichtern. Eine schematische Übersicht bieten folgende Seiten:

für Importe nach Großbritannien: How to import goods into Great Britain from EU countries (Import goods into the UK: step by step – GOV.UK (www.gov.uk))

für Exporte aus Großbritannien: How to export goods from Great Britain into EU countries (Export goods from the UK: step by step – GOV.UK (www.gov.uk))

Hier die einzelnen Stufen im Überblick. Mit dem 1. Juli 2021 endet diese spezielle Übergangsphase mit zolltechnischen Vereinfachungen und Erleichterungen.

  1. Stufe: ab 1. Januar 2021
    • für alle Waren braucht es für einen Zeitraum von sechs Monaten keine Vorabanmeldungen (Safety and Security Declarations);
    • für die meisten Waren können nachträgliche Einfuhranmeldungen binnen eines Zeitraums von sechs Monaten eingereicht werden;
    • soweit (ausnahmsweise doch) Zölle zu zahlend sind, ist ein Zahlungsaufschub bis zum Zeitpunkt der Einfuhranmeldung möglich;
    • bei genehmigungs- und überwachungspflichtige Waren (zum Beispiel Alkohol, Tabak, riskante Chemikalien) ist eine vollständige und unverzügliche Einfuhranmeldung erforderlich. Sie werden wie Waren aus anderen Drittstaaten behandelt;
    • bei lebenden Tieren, “riskanten” Pflanzen und Pflanzenprodukten sind Voranmeldungen und Gesundheitsnachweise erforderlich. Bei “Risikoprodukten” werden physische Kontrollen am Empfangs- oder Bestimmungsort vorgenommen.
  2. Stufe: ab 1. April 2021
    • ab diesem Zeitpunkt sind Voranmeldungen und Gesundheitsnachweise für alle Waren tierischer Herkunft (u.a. Milchprodukte, Honig, Fleisch- und Wurstwaren) sowie für alle Pflanzen und Pflanzenprodukte erforderlich.
  3. Stufe: ab 1. Juli 2021
    • zu diesem Zeitpunkt endet der sechsmonatige Zeitraum mit Vereinfachungen und Erleichterungen
    • mit folgenden Konsequenzen:
    • für alle Wareneinfuhren nach Großbritannien sind dann Vorabanmeldungen abzugeben;
    • Einfuhranmeldungen werden unmittelbar zum Zeitpunkt der Einfuhr erforderlich;
    • es finden verstärkt physische und Kontrollen und Probeentnahmen statt – und zwar jetzt direkt an britischen Grenzkontrollstellen.

Warenverkehr aus EU-Sicht

⇒ Allgemeines

Die Einigung auf weitgehende Zollfreiheit im gegenseitigen Warenverkehr zwischen der EU und Großbritannien bedeutet aus EU-Sicht nicht den Verzicht auf Zolladministration und -abwicklung. Mit dem Ende der Übergangsfrist zum 31.12.2020 hat Großbritannien den EU-Binnenmarkt definitiv verlassen und ist zum Drittstaat geworden – wenn auch zu einem Drittstaat mit Vorzugskonditionen.

Diese betreffen allerdings nicht die zolltechnische Abwicklung. Hier werden Wareneinfuhren/-ausfuhren aus/nach Großbritannien seit Jahresbeginn genauso behandelt wie andere Im- und Ex-porte aus Drittstaaten. Die dafür geltenden Regelungen hat die EU-Kommission bereits Mitte 2020 in einem Dokument unter dem Titel “Mitteilung zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeit-raums zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich”. Das Dokument enthält auch Ausführungen zu Zollformalitäten und Zollkontrollen, zu Zoll- und Steuervorschriften sowie zur Zertifizierung und Zulassung von Produkten aus Großbritannien in der EU.

Konkret bedeutet das für den Warenverkehr mit Großbritannien:

  • im gewerblichen Warenverkehr ist grundsätzlich eine Registrierung bei den Zollbehörden erforderlich, auf Antrag wird die sogenannte EORI-Nr. erteilt;
  • in der Regel müssen Zollanmelder in der EU ansässig sein;
  • der zollrelevante Informations- und Datenaustausch hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Dafür steht in Deutschland das IT-System ATLAS zur Verfügung (ggf. erstmalige Anmeldung und Nutzung einer zertifizierten Software nötig);
  • die Vertretung für die Erledigung von Zollformalitäten ist möglich.

Ausführliche Hinweise zu den zu beachtenden Formalitäten (auch im Hinblick auf den Sonderfall Nordirland) und was Unternehmen im Warenverkehr mit Großbritannien prüfen sollten, bietet folgende Seite des deutschen Zolls: www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Brexit/Brexit-Zoll/brexit-zoll_node.html.

⇒ Zollsätze, Ursprungs- und Präferenzregelungen

Getreu dem Gedanken der Wirtschaftspartnerschaft und dem ausgehandelten Freihandelsabkommen soll es im Warenverkehr zwischen Großbritannien und der EU auch künftig keine Zölle geben. Das gilt allerdings nur für Waren, die auch tatsächlich ihren Ursprung in einem der beiden Handelspartner-Räume haben. Zollfrei sind und bleiben daher nur Waren, die ausschließlich oder ganz überwiegend in der EU oder in Großbritannien hergestellt worden sind. Für Waren mit nennenswerten Herstellungsanteilen aus Drittstaaten gilt die Zollfreiheit dagegen nicht.

Für solche “Ursprungs-Abgrenzungen” ist in der EU ein komplexes Regularium entwickelt worden. Allgemeine Informationen dazu gibt es hier: www.ec.europa.eu/taxation_customs/business/calculation-customs-duties/rules-origin_de

Für Ursprungsnachweise bei Waren mit Ursprung im UK gilt jetzt grundsätzlich der übliche Nachweiskatalog für Drittländer, mit denen präferenzielle Handelsbeziehungen bestehen.

⇒ Steuerliche Aspekte

Bei der steuerlichen Behandlung ist zwischen Verbrauchssteuern und Verkehrssteuern (Umsatzsteuer) zu unterscheiden

  1. VerbrauchssteuernAlle bisherigen verbrauchssteuerrechtlichen Erlaubnisse, Zulassungen und Registrierungen von Unternehmen mit Sitz im UK haben zum Jahresende 2020 ihre Gültigkeit verloren. Ein direktes Versenden oder Empfangen verbrauchssteuerpflichtiger Waren von oder nach Großbritannien ist nicht mehr möglich.Ab 1. Januar 2021 handelt es sich um zollrechtliche Ausfuhren bzw. Einfuhren, bei denen die entsprechenden Bestimmungen zu erfüllen sind. Eine Beförderung von unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Großbritannien darf nur noch nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung mit dem EMCS (Excise Movement and Con-trol System) erfolgen – einem EU-Computersystem zur Überwachung von Gütern, die einer Verbrauchsteuer unterliegen und unter Steueraussetzung transportiert werden.Nähere Infos zum Verbrauchersteuer-Handling im Brexit-Kontext bietet folgende Seite des deutschen Zolls: www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Brexit/Brexit-Verbrauchsteuern/brexit-verbrauchsteuern_node.html
  2. UmsatzsteuerGroßbritannien ist seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr Teil des Gemeinschaftsgebiets, sondern Drittlands-Gebiet im Sinne des Umsatzsteuerrechts (vgl. § 1 Abs. 2a UStG). Über die sich daraus ergebenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen hat das Bundesfinanzministerium ausführlich mit einem Schreiben informiert: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-12-10-konsequenzen-des-austritts-des-vereinigten-koenigreichs-grossbritannien-und-nordirland-aus-der-europaeischen-union.pdfWarenlieferungen nach Großbritannien sind seit Jahresbeginn nicht mehr innergemeinschaftliche Lieferungen sondern Ausfuhrlieferungen. Die umsatzsteuerlichen Bestimmungen für Ausfuhren aus der EU in Drittstaaten finden entsprechend Anwendung. Ausfuhren in das Vereinigte Königreich sind danach umsatzsteuerfrei gemäß § 6 UStG. Die Nachweispflichten bei Ausfuhren gemäß §§ 9 bis 11 UStDV sind zu beachten. In Großbritannien fällt dann die dortige Einfuhrumsatzsteuer an. Sie beträgt aktuell 20 Prozent. Warenlieferungen nach Nordirland bleiben innergemeinschaftliche Lieferungen.Für die Umsatzbesteuerung bei Einfuhren aus Großbritannien gelten jetzt kurz zusammengefasst folgende Regeln.
    • der Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien sowie der Dienstleistungsverkehr mit Nordirland unterliegen der für Drittstaaten erfolgenden Umsatzbesteuerung. Das heißt, hier ist Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von aktuell 19 Prozent zu zahlen;
    • der Warenverkehr mit Nordirland wird weiterhin wie innergemeinschaftlicher Warenverkehr behandelt. Es gelten die dafür üblichen Regularien.

    Die zuständigen Behörden im UK sind für die Anwendung und Durchführung der für Nordirland weiter geltenden Vorschriften des EU-Umsatzsteuerrechts verantwortlich. Für nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gilt das Präfix “XI”.

Einfuhr und Ausfuhr – Regelungen für verschiedene Warenein/-ausgangsländer

Bei der Einfuhr und Ausfuhr von Waren aus bzw. nach Großbritannien spielt jetzt auch eine Rolle, über welches EU-Land der Wareneingang/-ausgang erfolgt. Das ist nicht anders als bei Einfuhren/Ausfuhren aus Drittstaaten. Grundsätzlich müssen die Einfuhr-/Ausfuhr- und Grenzbestimmungen des jeweiligen Wareneingangs/-ausgangs-Landes eingehalten werden. Eine weitere “Spezialität” sind die unterschiedliche IT-Systeme und -Lösungen in den einzelnen Ländern.

Beim Import/Export nach Deutschland spielen neben dem Direktimport/-export vor allem folgende Staaten wegen ihrer geografischen Lage zum UK als Transit-Länder eine wichtige Rolle: die Niederlande, Belgien, Frankreich, Irland und Spanien. Hier sind folgende Dinge zu beachten.

    1. NiederlandeZollanmeldungen für Im- und Exporte mit Großbritannien-Bezug müssen über das niederländische Hafen-System Portbase (www.portbase.com) erfolgen. Dazu ist eine (kostenpflichtige) Registrierung erforderlich. Für die niederländische Hafenabwicklung hat die Logistikbranche des Landes einen 5-Schritte-Leitfaden (www.getreadyforbrexit.eu/en/brexit-in-5-steps/) entwickelt.
    2. BelgienBei Im- und Exporten über den Hafen Antwerpen erfolgt die Datenerfassung und zolltechnische Abwicklung (Voranmeldungen) über das Hafengemeinschaftssystem C-point.Erfolgt der Warentransport über Zeebrugge, ist das System RX/Seaport zu nutzen. Die nötigen Daten sind manuell, per Datenübermittlung oder Zollsoftware über ein E-Desk zu erfassen. Nähere Infos bieten
    3. FrankreichFrankreich greift für die Warenabwicklung mit Großbritannien auf die eigens für diesen Zweck entwickelte technische Lösung “smart border” zurück, ein intelligentes Grenzkontrollsystem. Ausführliche Informationen bietet die zugehörige Seite: www.douane.gouv.fr/fiche/brexit-smart-border
    4. IrlandIn Irland wird bereits seit Ende 2020 für Einfuhren aus Großbritannien in die EU das Automated Import System (AIS) genutzt. Detaillierte Handling-Infos enthält folgende Seite: www.revenue.ie/en/customs-traders-and-agents/customs-electronic-systems/ais/what-is-ais/index.aspx
    5. SpanienIn südspanischen Häfen wie Algeciras ist das Port Community System Teleport 2.0 (www.innovacion.apba.es/en/teleport-2-0/) im Einsatz. In den nordspanischen Häfen Bilbao und Santander soll demnächst ein vergleichbares System etabliert werden.Beim Export müssen die Zollregistrierungsnummern (MRN-Nummern) für jede Sendung einzeln eingegeben werden. Eine elektronische Bündelung ist nicht möglich. Die amtliche Freigabe für den Export ist Voraussetzung für den UK-Check-In.

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